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150 CH-BL

§ 18 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Kündigungsform

Das Arbeitsverhältnis - Beendigung
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§ 18 Personalgesetz · Kündigungsform

1. Die Kündigung hat beidseits schriftlich zu erfolgen.

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