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150 CH-BL

§ 17 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Kündigungsfristen und -termine

Das Arbeitsverhältnis - Beendigung
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§ 17 Personalgesetz · Kündigungsfristen und -termine

1. Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen beidseitig

a. im 1. Anstellungsjahr 1 Monat;

b. ab dem 2. Anstellungsjahr 3 Monate.

2. Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.

3. Die Kündigung kann jeweils auf Ende eines Monates, bei Lehrkräften nur auf Ende eines Schulsemesters ausgesprochen werden.

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