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CH-BL
§ 17 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Kündigungsfristen und -termine
Das Arbeitsverhältnis - Beendigung
§ 17 Personalgesetz · Kündigungsfristen und -termine
1. Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen beidseitig
a. im 1. Anstellungsjahr 1 Monat;
b. ab dem 2. Anstellungsjahr 3 Monate.
2. Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
3. Die Kündigung kann jeweils auf Ende eines Monates, bei Lehrkräften nur auf Ende eines Schulsemesters ausgesprochen werden.