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150 CH-BL

§ 16 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Beendigungsarten

Das Arbeitsverhältnis - Beendigung
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§ 16 Personalgesetz · Beendigungsarten

1. Das Arbeitsverhältnis endet durch

a. Kündigung;

b. Ablauf einer befristeten Anstellung;

c. * fristlose Kündigung;

d. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen;

e. Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität;

f. Erreichen der Altersgrenze;

g. Tod;

h. Ablauf der Amtsperiode, Entlassung auf Gesuch hin und Amtsenthebung.

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