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CH-BL
§ 16 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Beendigungsarten
Das Arbeitsverhältnis - Beendigung
§ 16 Personalgesetz · Beendigungsarten
1. Das Arbeitsverhältnis endet durch
a. Kündigung;
b. Ablauf einer befristeten Anstellung;
c. * fristlose Kündigung;
d. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen;
e. Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität;
f. Erreichen der Altersgrenze;
g. Tod;
h. Ablauf der Amtsperiode, Entlassung auf Gesuch hin und Amtsenthebung.