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CH-BL
§ 15 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Probezeit
Das Arbeitsverhältnis - Probezeit
§ 15 Personalgesetz · Probezeit
1. Die ersten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit; bei Lehrpersonen dauert die Probezeit 6 Monate.
1bis. Bei einem Stellenwechsel innerhalb der kantonalen Verwaltung und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis kann auf das Ansetzen einer Probezeit verzichtet werden.
2. Die Probezeit kann in begründeten Fällen um höchstens 3 Monate, bei Lehrpersonen um 6 Monate verlängert werden.
3. Während der ersten 2 Monate kann das Arbeitsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden, danach mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen.
4. Für vom Volk, vom Landrat oder vom Regierungsrat gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt keine Probezeit.