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150 CH-BL

§ 14 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Dauer

Das Arbeitsverhältnis - Begründung
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§ 14 Personalgesetz · Dauer

1. Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. Es kann beidseitig gekündigt werden.

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