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CH-BL
§ 14 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Dauer
Das Arbeitsverhältnis - Begründung
§ 14 Personalgesetz · Dauer
1. Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. Es kann beidseitig gekündigt werden.