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150 CH-BL

§ 12 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Voraussetzung der Anstellung

Das Arbeitsverhältnis - Begründung
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§ 12 Personalgesetz · Voraussetzung der Anstellung

1. Für die Ausübung hoheitlicher Funktionen ist in der Regel das Schweizer Bürgerrecht erforderlich.

2. Die Verordnung bezeichnet die hoheitlichen Funktionen und regelt die Ausnahmen vom Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts.

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