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150 CH-BL

§ 11 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Ausschreibung

Das Arbeitsverhältnis - Begründung
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§ 11 Personalgesetz · Ausschreibung

1. Offene Stellen sind öffentlich und geschlechtsneutral auszuschreiben.

2. Offene Stellen, die in begründeten Fällen durch bisherige Mitarbeitende besetzt werden, befristete Anstellungen von bis zu 12 Monaten Dauer und integrative Arbeitsstellen müssen nicht ausgeschrieben werden.

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