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150 CH-BL

§ 10b Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Personalinformationssystem

Allgemeine Bestimmungen - Datenschutz
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§ 10b Personalgesetz · Personalinformationssystem

1. Das Personalamt betreibt für den Arbeitgeber Basel-Landschaft ein Personalinformationssystem, das der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz dient. Es dient insbesondere

a. der zentralen Verwaltung der Personaldaten von Mitarbeitenden und von Stellenbewerbenden und der Bewirtschaftung dieser Daten durch die Direktionen, Gerichte und Besonderen Behörden;

b. der Bearbeitung von Lohndaten, der Durchführung von Evaluationen, Budgetsimulationen und der Personalkostenplanung;

c. der Integration der Datenverwaltung in das System für das Finanz- und Rechnungswesen.

2. Im Personalinformationssystem können besonders schützenswerte Personendaten gemäss § 10a bearbeitet werden.

3. Die Personaldienste, das Personalamt, die verantwortlichen Vorgesetzten und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen haben Zugriff auf das Personalinformationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

4. Das Nähere regelt die Verordnung.

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