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CH-BL
§ 10a Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Erhebung, Aufbewahrung und Vernichtung von besonderen Personendaten
Allgemeine Bestimmungen - Datenschutz
§ 10a Personalgesetz · Erhebung, Aufbewahrung und Vernichtung von besonderen Personendaten
1. Besondere Personendaten von Mitarbeitenden wie Daten über Mitarbeitendengespräche, Daten über den Gesundheitszustand von Mitarbeitenden, oder Daten, die im Zusammenhang mit einem Case-Management verwendet werden, dürfen bearbeitet werden, sofern es für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.