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CH-BL
§ 1 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Allgemeines
Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich
§ 1 Personalgesetz · Allgemeines
1. Dieses Gesetz ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden mit Voll- oder Teilpensum
a. der Direktionen, der Gerichte und der Besonderen Behörden;
b. der rechtlich unselbständigen kantonalen Anstalten und Regiebetriebe;
c. der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
2. Besondere Behörden sind
a. die Landeskanzlei;
b. die Ombudsstelle;
c. die Aufsichtsstelle Datenschutz;
d. die Finanzkontrolle;
e. die Staatsanwaltschaft.
3. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen.