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150 CH-BL

§ 1 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Allgemeines

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich
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§ 1 Personalgesetz · Allgemeines

1. Dieses Gesetz ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden mit Voll- oder Teilpensum

a. der Direktionen, der Gerichte und der Besonderen Behörden;

b. der rechtlich unselbständigen kantonalen Anstalten und Regiebetriebe;

c. der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.

2. Besondere Behörden sind

a. die Landeskanzlei;

b. die Ombudsstelle;

c. die Aufsichtsstelle Datenschutz;

d. die Finanzkontrolle;

e. die Staatsanwaltschaft.

3. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen.

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