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150.21 CH-BL

§ 9 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Einsichtsrechte weiterer Personen in die Personaldossiers

Personaldossier
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§ 9 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Einsichtsrechte weiterer Personen in die Personaldossiers

1. Vorgesetzte erhalten permanente, eingeschränkte Einsicht in die Personaldossiers ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2. Die Dienststellenleitung des Personalamtes, deren Stellvertretung und der Fachbereich Personalrecht des Personalamtes erhalten auf anfrage zeitlich begrenzte, vollständige Einsicht in ein Personaldossier, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

3. Die ausführlichen Einsichtsrechte finden sich im Anhang dieser Verordnung.

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