150.21
CH-BL
§ 8 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Einsichtsrechte der Mitarbeitenden in die Personaldossiers
Personaldossier
§ 8 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Einsichtsrechte der Mitarbeitenden in die Personaldossiers
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Anfrage zeitlich begrenzte, vollständige Einsicht in ihr Personaldossier, bei Bedarf ist die Auskunft auf Verlangen hin schriftlich zu erteilen.
2. Das Einsichtsrecht wird eingeschränkt, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Akteneinsichtsrecht entgegenstehen.