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150.21 CH-BL

§ 7 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Bearbeitungsrechte im Einzelnen

Personaldossier
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§ 7 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Bearbeitungsrechte im Einzelnen

1. Die Personaldienste, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstleistungszentrums des Personalamtes, welche für das Scannen von Dokumenten für das elektronische Personaldossier zuständig sind, sowie der technische Support des Personalamtes erhalten ein permanentes und uneingeschränktes Bearbeitungsrecht in den Personaldossiers der zu betreuenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2. Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstleistungszentrums des Personalamtes sowie die Berufsbildner erhalten ein permanentes, aber eingeschränktes Bearbeitungsrecht in den Personaldossiers der zu betreuenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3. Die ausführlichen Bearbeitungsrechte finden sich im Anhang dieser Verordnung.

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