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150.21 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Allgemeines

Personaldossier
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§ 4 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Allgemeines

1. Für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter wird ein Personaldossier geführt.

2. Bestehen mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter mehrere Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Anstellungsbehörden, werden die vertragsspezifischen Dokumente pro Anstellung geführt.

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