§ 3c Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Datenbearbeitungsrechte
§ 3c Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Datenbearbeitungsrechte
1. Die Personaldienste der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte erhalten ein Bearbeitungsrecht auf Bewerbungsdossiers für Stellen innerhalb ihrer eigenen Anstellungsbehörde sowie auf alle Initiativbewerbungsdossiers.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstleistungszentrums des Personalamtes, welche für die Rekrutierung zuständig sind, erhalten ein Bearbeitungsrecht auf Bewerbungsdossiers für Stellen sämtlicher Anstellungsbehörden sowie auf alle Initiativbewerbungsdossiers.
3. Die für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern verantwortlichen Vorgesetzten erhalten ein Bearbeitungsrecht auf Bewerbungsdossiers für Stellen, denen sie vorgesetzt sind.
4. Von Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung gestellte Bewerbungsunterlagen dürfen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons nicht verändert werden.