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150.21 CH-BL

§ 3b Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Erteilung der Zugriffsrechte

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§ 3b Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Erteilung der Zugriffsrechte

1. Der Technische Support des Personalamtes erteilt den Personaldiensten und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Dienstleistungszentrums des Personalamtes, welche für die Rekrutierung zuständig sind, die Zugriffsrechte.

2. Die Personaldienste erteilen im Einzelfall den für die Auswahl verantwortlichen Vorgesetzen die Zugriffsrechte.

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