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150.21 CH-BL

§ 3 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Protokollierung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Protokollierung

1. Zugriffe auf und Änderungen von elektronischen Bewerbungs- und Personaldossiers werden protokolliert.

2. Die Protokolle werden während 2 Jahren von den Zentralen Informatikdiensten aufbewahrt.

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