150.21
CH-BL
§ 3 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Protokollierung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Protokollierung
1. Zugriffe auf und Änderungen von elektronischen Bewerbungs- und Personaldossiers werden protokolliert.
2. Die Protokolle werden während 2 Jahren von den Zentralen Informatikdiensten aufbewahrt.