150.21
CH-BL
§ 2a Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Datenbearbeitung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2a Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Datenbearbeitung
1. Für das Bearbeiten von Personaldaten kann der Arbeitgeber Dritte beiziehen.
2. Er macht die Personaldaten nur denjenigen Personen zugänglich, welche sie für ihre Aufgabenerfüllung benötigen.