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150.21 CH-BL

§ 2a Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Datenbearbeitung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2a Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Datenbearbeitung

1. Für das Bearbeiten von Personaldaten kann der Arbeitgeber Dritte beiziehen.

2. Er macht die Personaldaten nur denjenigen Personen zugänglich, welche sie für ihre Aufgabenerfüllung benötigen.

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