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150.21 CH-BL

§ 21 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Inkrafttreten

Aufbewahrung von Personaldaten
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§ 21 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.

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