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150.21 CH-BL

§ 20 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Aufbewahrung

Aufbewahrung von Personaldaten
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§ 20 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Aufbewahrung

1. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Personaldossiers für 10 Jahre aufbewahrt und spätestens nach Ablauf dieser Frist dem Staatsarchiv zur Übernahme angeboten.

2. Vom Staatsarchiv nicht übernommene Daten werden gelöscht.

3. Im Falle einer hängigen Rechtsstreitigkeit oder wenn eine solche wahrscheinlich ist, können die Personaldaten über die 10-jährige Frist hinaus aufbewahrt werden.

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