150.21
CH-BL
§ 2 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Datensicherheit
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Datensicherheit
1. Die Daten sind durch bauliche, organisatorische und technische Massnahmen zu sichern.
2. Für die Bearbeitung von Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch IT-Systeme gilt die Verordnung vom 11. März 2008 über die Informationssicherheit.