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150.21 CH-BL

§ 2 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Datensicherheit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Datensicherheit

1. Die Daten sind durch bauliche, organisatorische und technische Massnahmen zu sichern.

2. Für die Bearbeitung von Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch IT-Systeme gilt die Verordnung vom 11. März 2008 über die Informationssicherheit.

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