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150.21 CH-BL

§ 19 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Aufbewahrung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses

Aufbewahrung von Personaldaten
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§ 19 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Aufbewahrung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses

1. Alle Personendaten sind bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.

2. Originale von eingescannten Dokumenten sind nach erfolgter Qualitätskontrolle zu vernichten.

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