150.21
CH-BL
§ 19 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Aufbewahrung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
Aufbewahrung von Personaldaten
§ 19 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Aufbewahrung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
1. Alle Personendaten sind bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.
2. Originale von eingescannten Dokumenten sind nach erfolgter Qualitätskontrolle zu vernichten.