150.21
CH-BL
§ 18 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Aufbewahrung von Bewerbungsdaten
Aufbewahrung von Personaldaten
§ 18 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Aufbewahrung von Bewerbungsdaten
1. Mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens werden alle Unterlagen von nicht berücksichtigten Stellenbewerberinnen und -bewerbern innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens zurückgesandt oder vernichtet. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen mit Bewerberinnen und Bewerbern.
2. Die Aufbewahrungsfrist eines Dossiers kann verlängert werden, wenn dieses für die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG) benötigt wird.