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150.21 CH-BL

§ 16 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Austrittsmonitoring

Bekanntgabe von Daten
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§ 16 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Austrittsmonitoring

1. Zur Evaluation von geeigneten Steuerungsmassnahmen im Bereich der Personal- und Verwaltungsführung wird bei Austritt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch einen externen Anbieter ein Austrittsmonitoring durchgeführt.

2. Die Auswahl der Befragungsmethodik sowie die Organisation der Durchführung liegen in der Verantwortung des Personalamtes.

3. Bei Bedarf können externe Anbieter zur Durchführung der Austrittsbefragung beigezogen werden.

4. Die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten dürfen nur nach Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung an einen externen Anbieter weitergegeben werden.

5. Aufträge zum Bearbeiten von Personendaten durch Organisationseinheiten oder Private die nicht dem Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) unterstehen müssen schriftlich erteilt werden.

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