150.21
CH-BL
§ 15 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Weitergabe an Dritte
Bekanntgabe von Daten
§ 15 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Weitergabe an Dritte
1. An Dritte, insbesondere neue Arbeitgeber, Bank- oder Kreditinstitute oder an Vermieterinnen und Vermieter dürfen Daten nur mit schriftlicher Zustimmung der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitergegeben werden.
2. Die Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gilt als gegeben, wenn diese eine Anstellungsbehörde der Kantonalen Verwaltung oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Referenz zur Auskunftserteilung bezeichnet haben.
3. Die telefonische Referenzerteilung setzt voraus, dass die Identität des Anrufers zweifelsfrei festgestellt wird.
4. Die Datenweitergabe beschränkt sich auf die für den Zweck der Anfrage notwendigen Informationen.