150.21
CH-BL
§ 13 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Veröffentlichung
Bekanntgabe von Daten
§ 13 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Veröffentlichung
1. Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über die Funktionsbezeichnung und die amtlichen Kontaktinformationen hinausgehen, dürfen im Intranet, in einem internen Publikationsorgan oder am Anschlagsbrett nur veröffentlicht werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der bzw. des Betroffenen vorliegt.