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150.21 CH-BL

§ 12 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Verfahren

Personaldossier
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§ 12 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Verfahren

1. Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter richten ihr Gesuch um Auskunftserteilung, Berichtigung oder Vernichtung von Daten an den zuständigen Personaldienst.

2. Bestreitet die Behörde die Unrichtigkeit von Personaldaten, so hat sie die Richtigkeit zu beweisen.

3. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personaldaten bewiesen werden, kann die betroffene Person eine Gegendarstellung verlangen.

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