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150.21 CH-BL

§ 11 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Datenberichtigung

Personaldossier
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§ 11 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Datenberichtigung

1. Die für die Datensammlung zuständigen Personaldienste berichtigen oder vernichten umgehend unrichtige oder unvollständige Daten oder solche, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen.

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