150.21
CH-BL
§ 11 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Datenberichtigung
Personaldossier
§ 11 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Datenberichtigung
1. Die für die Datensammlung zuständigen Personaldienste berichtigen oder vernichten umgehend unrichtige oder unvollständige Daten oder solche, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen.