150.21
CH-BL
§ 10 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Dossierfreigabe
Personaldossier
§ 10 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Dossierfreigabe
1. Die Freigabe von Dossiers zur Einsichtnahme erfolgt durch die Personaldienste.