150.21
CH-BL
§ 1 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Gegenstand
1. Als Personalakten, Personaldossier oder Personaldaten gelten alle Dokumente zu einem bestimmten Arbeitsverhältnis, die vom Arbeitgeber aufbewahrt werden, unerheblich ob in elektronischer Form oder in Papierform.