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150.21 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten · Gegenstand

1. Als Personalakten, Personaldossier oder Personaldaten gelten alle Dokumente zu einem bestimmten Arbeitsverhältnis, die vom Arbeitgeber aufbewahrt werden, unerheblich ob in elektronischer Form oder in Papierform.

Gegenstand § 2 Verordnung über den Umgang mit Personaldaten →

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