150.12
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Personalorganisation des Kantons Basel-Landschaft (Personalorganisationsverordnung) - Personelle Führung der HR-Business-Partnerinnen und HR-Business-Partner
Rollen und Aufgaben der Personalorganisation
§ 7 Personalorganisationsverordnung · Personelle Führung der HR-Business-Partnerinnen und HR-Business-Partner
1. In Ausübung der starken Fachführung hat die Leitung des Personalamts ein Mitbestimmungsrecht bei der Gewinnung der HR-Business-Partnerinnen und HR-Business-Partner. Sie wirkt insbesondere beim jährlichen Mitarbeitendengespräch, bei der Festlegung von Personalentwicklungsmassnahmen sowie bei der Auferlegung von Disziplinarmassnahmen im Sinne von § 19 f. Personalgesetz mit der hierfür zuständigen Stelle innerhalb der Direktion bzw. der Besonderen Behörde mit.