Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.12 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Personalorganisation des Kantons Basel-Landschaft (Personalorganisationsverordnung) - Starke Fachführung

Rollen und Aufgaben der Personalorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Personalorganisationsverordnung · Starke Fachführung

1. In Wahrnehmung der starken Fachführung erlässt die Leitung des Personalamts in personalmanagementbezogenen Themen gegenüber den Direktionen, der Landeskanzlei sowie der Staatsanwaltschaft Weisungen und übt die Fachaufsicht aus. Bei Differenzen wird das Geschäft dem Regierungsrat vorgelegt.

2. Gegenüber den HR-Business-Partnerinnen und HR-Business-Partnern der Direktionen und der Besonderen Behörden umfasst die starke Fachführung deren Steuerung bei der Umsetzung der personalrechtlichen Grundlagen.

3. Die Leitung des Personalamts kann die starke Fachführung für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten an die Leitung des Dienstleistungszentrums Personal bzw. des Kompetenzzentrums Personal delegieren.

← § 5 Personalorganisationsverordnung Verordnung über die Personalorganisation des Kantons Basel-Landschaft (Personalorganisationsverordnung) - Grundsatz § 7 Personalorganisationsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →