§ 5 Verordnung über die Personalorganisation des Kantons Basel-Landschaft (Personalorganisationsverordnung) - Leitung des Personalamts
§ 5 Personalorganisationsverordnung · Leitung des Personalamts
1. Die Leitung des Personalamts ist für die strategische sowie für die inhaltliche Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der Personalorganisation und der von ihr angebotenen Dienstleistungen verantwortlich. Sie unterstützt die HR-Beratungen bei der Stärkung der Rolle der Personalorganisation in den jeweiligen Direktionen bzw. Besonderen Behörden.
2. Die Leitung des Personalamts unterstützt den Regierungsrat sowie die Geschäftsleitung der Gerichte bei der Definition und Umsetzung der Personalpolitik und der Personalmanagementstrategie des Arbeitgebers Basel-Landschaft. Sie berät den Regierungsrat sowie die Geschäftsleitung der Gerichte bei der Umsetzung der strategischen Ziele in personalmanagementrelevanten Angelegenheiten und liefert ihnen die nötigen Entscheidungsgrundlagen.
3. Die Leitung des Personalamts trägt die Verantwortung für die Erarbeitung der personalrechtlichen Grundlagen sowie für deren einheitliche Anwendung unter Berücksichtigung der organisationsspezifischen Besonderheiten.