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150.12 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Personalorganisation des Kantons Basel-Landschaft (Personalorganisationsverordnung) - HR-Beratungen der Direktionen und der Besonderen Behörden

Organisation
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§ 4 Personalorganisationsverordnung · HR-Beratungen der Direktionen und der Besonderen Behörden

1. Die HR-Beratungen sind ihren jeweiligen Direktionen angegliedert.

2. Die HR-Beratung der Besonderen Behörden, bestehend aus der Landeskanzlei, der Ombudsstelle, der Aufsichtsstelle Datenschutz sowie der Finanzkontrolle, ist der Landeskanzlei angegliedert. Die Besondere Behörde Staatsanwaltschaft ist der Sicherheitsdirektion zugeordnet.

3. Die HR-Beratungen werden von den jeweiligen HR-Business-Partnerinnen und HR-Business-Partnern fachlich und personell geführt.

4. Weitere HR-Fachpersonen in einzelnen Dienststellen werden von den HR-Business-Partnerinnen und HR-Business-Partnern der jeweiligen Direktion fachlich geführt.

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