150.12
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Personalorganisation des Kantons Basel-Landschaft (Personalorganisationsverordnung) - Personalorganisation
Organisation
§ 2 Personalorganisationsverordnung · Personalorganisation
1. Das Personalamt sowie die HR-Beratungen der Direktionen und der Besonderen Behörden bilden die Personalorganisation des Kantons Basel-Landschaft.
2. Die Führung der Personalorganisation obliegt der Leitung des Personalamts.
3. Die Gerichte wirken in der Personalorganisation mit und werden durch diese beraten.
4. Die Leitung des Personalamts, die Leitung des Dienstleistungszentrums Personal, die Leitung des Kompetenzzentrums Personal sowie die HR-Business-Partnerinnen und HR-Business-Partner der Direktionen, der Besonderen Behörden sowie der Gerichte bilden die Geschäftsleitung der Personalorganisation.