150.12
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Personalorganisation des Kantons Basel-Landschaft (Personalorganisationsverordnung) - Zusammenarbeit
Rollen und Aufgaben der Personalorganisation
§ 11 Personalorganisationsverordnung · Zusammenarbeit
1. Die Mitarbeitenden der Personalorganisation arbeiten bei der Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der personalrechtlichen Grundlagen zusammen und unterstützen sich gegenseitig in anwendungsrelevanten Aspekten.
2. Bei Geschäften, die sich mit der Entwicklung von Personalmanagement-Systemen sowie -Instrumenten befassen, werden die Anwenderinnen und Anwender einbezogen.
3. Die Personalorganisation definiert die erforderlichen Gefässe und Prozesse der Zusammenarbeit. Nebst der strategisch ausgerichteten Sitzung der Geschäftsleitung der Personalorganisation sind weitere Informations-, Koordinations-, Austausch- und Weiterbildungsmöglichkeiten vorgesehen.