150.11
CH-BL
§ 8 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Akteneinsicht
Allgemeine Bestimmungen - Allgemeines
§ 8 Personalverordnung · Akteneinsicht
1. Der Mitarbeiterin und dem Mitarbeiter, den jeweiligen Vorgesetzten und der Anstellungsbehörde sowie dem Personalamt steht das Akteneinsichtsrecht zu.
2. Im Bereich der Mitarbeitenden der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b haben das Amt für Volksschulen für den Volksschulbereich, die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) für den Berufs- und Mittelschulbereich und die Personalabteilung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sowie das Personalamt in sämtliche Personalakten Einsicht.