150.11
CH-BL
§ 7 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Personalakten
Allgemeine Bestimmungen - Allgemeines
§ 7 Personalverordnung · Personalakten
1. Die Anstellungsbehörde ist gemäss den Weisungen des Personalamtes für die Führung der Personalakten verantwortlich.
2. Spätestens 10 Jahre nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist das Personaldossier dem Staatsarchiv zu übergeben.