150.11
CH-BL
§ 6a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Beschwerde
Allgemeine Bestimmungen - Allgemeines
§ 6a Personalverordnung · Beschwerde
1. Die Einreihung in ein Lohnband und die Zuweisung der Position im Lohnband kann von den Mitarbeitenden innert 10 Tagen nach der gegenseitigen Unterzeichnung des Arbeitsvertrags beim Regierungsrat bzw. von den Mitarbeitenden der Gerichte sowie der Aufsichtsstelle Datenschutz, der Finanzkontrolle und des Ombudsman beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden.