150.11
CH-BL
§ 63 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Aufhebung und Inkrafttreten
§ 63 Personalverordnung · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Es werden aufgehoben
a. Die Verordnung vom 17. März 1998 zum Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalverordnung);
b. Reglement vom 22. Januar 1974 über die Vergütung für die gleichzeitige Verwendung in verschiedenen Stellen und für die Stellvertretung;
c. Regierungsratsverordnung vom 7. Februar 1978 über die Lohnzahlung bei Teilinvalidität;
d. Regierungsratsbeschluss vom 17. November 1964 betreffend die Abgabe einer Wappenscheibe an Beamte und Lehrer für langjährig geleistete Dienste.