Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.11 CH-BL

§ 62 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Kommissionskosten

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Paritätische Kommission
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§ 62 Personalverordnung · Kommissionskosten

1. Die der Kommission angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons erhalten die notwendige Arbeitszeit zur Verfügung gestellt.

2. Mitglieder der Kommission, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons sind, erhalten eine Vergütung für die aufgewendete Zeit gemäss den Ansätzen, die für Kommissionssitzungen des Landrates gelten.

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