150.11
CH-BL
§ 60 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Verfahren
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Paritätische Kommission
§ 60 Personalverordnung · Verfahren
1. Die Kommission klärt ab, ob die fragliche Funktion entsprechend den Anforderungen und Belastungen richtig eingereiht ist. Nötigenfalls informiert sie sich darüber direkt am jeweiligen Arbeitsplatz oder zieht Sachverständige bei.
2. Für die Beschlussfassung müssen mindestens 6 Mitglieder der Kommission anwesend sein.
3. Die Mitglieder der Kommission haben die gesetzlichen Ausstandsvorschriften zu befolgen.