Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.11 CH-BL

§ 60 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Paritätische Kommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 60 Personalverordnung · Verfahren

1. Die Kommission klärt ab, ob die fragliche Funktion entsprechend den Anforderungen und Belastungen richtig eingereiht ist. Nötigenfalls informiert sie sich darüber direkt am jeweiligen Arbeitsplatz oder zieht Sachverständige bei.

2. Für die Beschlussfassung müssen mindestens 6 Mitglieder der Kommission anwesend sein.

3. Die Mitglieder der Kommission haben die gesetzlichen Ausstandsvorschriften zu befolgen.

← § 59 Personalverordnung Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Geltungsbereich § 61 Personalverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →