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150.11 CH-BL

§ 6 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Befristeter Vertrag

Allgemeine Bestimmungen - Allgemeines
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§ 6 Personalverordnung · Befristeter Vertrag

1. Befristete Arbeitsverträge sind abzuschliessen insbesondere für folgende Arbeitsverhältnisse

a. für Anstellungen, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung befristet sind;

b. für den befristeten Einsatz in einer Stellvertretungsfunktion;

c. * für Anstellungen von Lehrpersonen, wenn die Ausbildung unvollständig ist;

d. * für den erstmaligen Abschluss eines Arbeitsvertrags auf einem inklusiven Arbeitsplatz.

2. Die Gesamtdauer aller befristeten Verträge beträgt in der Regel nicht mehr als 48 Monate. Vorbehalten bleibt § 15c Abs. 1.

3. Bei temporären Arbeitsüberlastungen können für die Dauer von 6 Monaten befristete Arbeitsverträge abgeschlossenen werden.

4. Soll das befristete Arbeitsverhältnis nach dessen Ablauf weitergeführt werden, ist ein neuer Arbeitsvertrag abzuschliessen.

5. Befristete Arbeitsverträge können von der Anstellungsbehörde für die gleiche Funktion und mit der- oder demselben Mitarbeitenden in der Regel nicht mehr als 3-mal hintereinander abgeschlossen werden.

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