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150.11 CH-BL

§ 5a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Verlängerung Probezeit

Allgemeine Bestimmungen - Allgemeines
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§ 5a Personalverordnung · Verlängerung Probezeit

1. Die Anstellungsbehörde kann die Probezeit angemessen verlängern, insbesondere wenn die Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht effektiv verkürzt wurde.

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