150.11
CH-BL
§ 5a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Verlängerung Probezeit
Allgemeine Bestimmungen - Allgemeines
§ 5a Personalverordnung · Verlängerung Probezeit
1. Die Anstellungsbehörde kann die Probezeit angemessen verlängern, insbesondere wenn die Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht effektiv verkürzt wurde.