150.11
CH-BL
§ 59 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Aufgabe der Kommission
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Paritätische Kommission
§ 59 Personalverordnung · Aufgabe der Kommission
1. Die Kommission prüft Beschwerden, die dem Regierungsrat infolge der Überführung vom alten ins neue Lohnsystem vorliegen.
2. Die Kommission stellt dem Regierungsrat Antrag, die Beschwerde ganz oder teilweise gutzuheissen oder sie abzulehnen. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wird über den Antrag der Kommission schriftlich informiert.