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150.11 CH-BL

§ 58 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Zusammensetzung

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Paritätische Kommission
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§ 58 Personalverordnung · Zusammensetzung

1. Die Kommission setzt sich aus 4 vom Regierungsrat und 4 von der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände bestimmten Mitgliedern zusammen.

2. Das Präsidium der Kommission wird vom Regierungsrat aus der Mitte der Kommissionsmitglieder bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

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