150.11
CH-BL
§ 58 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Zusammensetzung
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Paritätische Kommission
§ 58 Personalverordnung · Zusammensetzung
1. Die Kommission setzt sich aus 4 vom Regierungsrat und 4 von der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände bestimmten Mitgliedern zusammen.
2. Das Präsidium der Kommission wird vom Regierungsrat aus der Mitte der Kommissionsmitglieder bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.