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150.11 CH-BL

§ 55a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Unvereinbarkeit mit Gemeindeämtern

Ausübung öffentlicher Ämter
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§ 55a Personalverordnung · Unvereinbarkeit mit Gemeindeämtern

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons können nicht in Gemeindebehörden oder Kontrollorganen Einsitz nehmen, wenn deren Aufgaben mit den Funktionen beim Kanton unvereinbar sind. Als unvereinbar gelten insbesondere

a. Gemeinderat

1. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanz- und Kirchendirektion,

2. * die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Gemeinden der Finanz- und Kirchendirektion;

3. * ...

4. * ...

b. * Schulräte der kommunalen Schulen

1. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion,

2. * die Mitglieder der Dienststellenleitung und der Hauptabteilungsleitungen des Amts für Volksschulen;

c. Sozialhilfebehörde

1. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Kantonalen Sozialamts,

2. * die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Sozialhilfe und Asyl;

d. * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Sicherheitsdirektion,

2. die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Zivilrecht der Sicherheitsdirektion;

e. Baubewilligungsbehörde

1. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bau- und Umweltschutzdirektion,

2. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bauinspektorats,

3. die Leiterinnen und Leiter der Bauabteilungen;

f. Rechnungsprüfungskommission

1. * die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanz- und Kirchendirektion;

2. * ...

3. * ...

g. Geschäftsprüfungskommission

1. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanz- und Kirchendirektion,

2. * die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Gemeinden der Finanz- und Kirchendirektion.

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