150.11
CH-BL
§ 52 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Unbezahlter Urlaub
Bezahlter und unbezahlter Urlaub - Unbezahlter Urlaub
§ 52 Personalverordnung · Unbezahlter Urlaub
1. Die Anstellungsbehörde kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Inhaberinnen und Inhabern kantonaler Nebenämter unbezahlten Urlaub bis zu 2 Jahren bewilligen.
2. Zuständig für die Bewilligung unbezahlten Urlaubs ist die Anstellungsbehörde.
3. Die Leistung von Prämien für die Versicherungen im Zusammenhang mit der Anstellung ist Sache der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
4. Bei unbezahltem Urlaub bis zu 1 Monat beteiligt sich der Arbeitgeber im bisherigen Umfang an den Beiträgen an die Basellandschaftliche Pensionskasse. Bei längerem unbezahltem Urlaub gilt für die ganze Urlaubsdauer Abs. 3 Satz 1.