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150.11 CH-BL

§ 51 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Arbeits- und Rückzahlungsverpflichtung bei bezahltem Urlaub

Bezahlter und unbezahlter Urlaub - Bezahlter Urlaub
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§ 51 Personalverordnung · Arbeits- und Rückzahlungsverpflichtung bei bezahltem Urlaub

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen bezahlter Urlaub im Wert von mehr als CHF 3'000.- gewährt wird, haben eine Arbeits- und Rückzahlungsverpflichtung abzuschliessen.

1bis. Von der Regelung gemäss Abs. 1 ausgenommen ist die Gewährung von bezahltem Urlaub nach § 50a.

2. Mit der Arbeits- und Rückzahlungsverpflichtung bindet sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während maximal 3 Jahren nach Beendigung des bezahlten Urlaubs im Arbeitsverhältnis mit dem Kanton zu verbleiben.

3. Vorzeitige Kündigung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 19 Abs. 3 Bst. c, d und e oder § 20 des Personalgesetzes durch die Anstellungsbehörde bewirken eine Rückerstattungspflicht.

4. Der rückzahlbare Betrag ermittelt sich aus dem Nettolohn für die bezahlte Arbeitszeit abzüglich CHF 3'000.-.

5. Die Rückzahlung des CHF 3'000.- übersteigenden Teils der gesamten vom Kanton übernommenen Kosten beträgt bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses je nach Nutzen, den der Arbeitgeber aus dem bezahlten Urlaub ziehen kann

a. im 1. Jahr zwischen 80 und 100 %;

b. nach 1 und bis zu 2 Jahren zwischen 60 und 80 %;

c. nach 2 Jahren und bis zu 3 Jahren zwischen 20 und 40 %.

6. Der konkrete Umfang der Arbeitsverpflichtung ist zwischen der Anstellungsbehörde und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vertraglich zu regeln.

7. In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde, bei Mitarbeitenden der kommunalen Schulen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b auf Antrag der Anstellungsbehörde der Gemeinderat und bei Mitarbeitenden der kantonalen Schulen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b auf Antrag der Anstellungsbehörde die zuständige Dienststelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.

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