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150.11 CH-BL

§ 50a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Bezahlter Betreuungsurlaub

Bezahlter und unbezahlter Urlaub - Bezahlter Urlaub
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§ 50a Personalverordnung · Bezahlter Betreuungsurlaub

1. Mitarbeitende, die Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n ff. des Erwerbsersatzgesetzes haben, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.

2. Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das 1. Taggeld bezogen wird.

3. Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf Betreuungsurlaub. Sie können dessen Bezug untereinander aufteilen. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden jedem Elternteil 7 Wochen zugesprochen.

4. Die Mitarbeitenden informieren ihre Vorgesetzten unverzüglich über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.

5. Während der Dauer der Lohnfortzahlung fällt die Erwerbsausfallentschädigung des Bundes an den Arbeitgeber.

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